Kreiskliniken Bogen Mallersdorf
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Willkommens- und Anwerbeprämie

Neu eingestellte Mitarbeiter*innen erhalten eine Willkommensprämie.

Unser Personal hat die Möglichkeit, uns als Arbeitgeber an Freund*innen, Bekannte oder Familienangehörige weiterzuempfehlen.

Jedem Mitarbeiter*in, dank dessen*deren Empfehlung wir eine*n neue*n Mitarbeiter*in unserer Klinik einstellen, gewähren wir Anwerbeprämie.

Karriere

Hierfür gelten folgende Regeln

a) Die Stelle muss ausgeschrieben sein.

b) Der*die Angeworbene war in den letzten 2 Jahren nicht bei den Kreiskliniken Bogen-Mallersdorf beschäftigt oder vertraglich gebunden.

c) Die Tätigkeit des*der Angeworbenen wird in sozialversicherungspflichtigem Umfang aufgenommen.

d) Der*die werbende Mitarbeiter*in der Klinik befindet sich in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.

e) Der*die Werbende muss vor Eingang der Bewerbung dem Ansprechpartner der Stellenausschreibung schriftlich den Namen des*r Bewerber*in mitteilen, damit diese*r zugeordnet werden kann.

f) Zusätzlich muss der*die Angeworbene in der Bewerbung einen Hinweis auf den*die Werbende*n geben.

g) 50 % der Anwerbeprämie werden nach 7 Monaten Beschäftigungszeit des*der angeworbenen neuen Mitarbeiter*in gewährt.

h) 50 % der Anwerbeprämie werden nach 13 Monaten Beschäftigungszeit des*der angeworbenen neuen Mitarbeiter*in gewährt.

i) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses des*der angeworbenen neuen Mitarbeiter*in innerhalb der ersten 6 Monate besteht weder für den*die angeworbene*n neue*n Mitarbeiter*in noch für den*die Werbende*n ein Anspruch auf die Prämie.

j) Die Anwerbeprämie ist auf eine Mindest-Beschäftigungszeit des*der angeworbenen neuen Mitarbeiter*in von 2 Jahren berechnet.

a. Die Anwerbeprämie ist vom*von der angeworbenen neuen Mitarbeiter*in anteilig zurück zu zahlen, wenn dessen*deren Arbeitsverhältnis vor Ablauf von 2 Jahren beendet wird.

b. Werbende Mitarbeiter*innen, die weniger als 2 Jahre im Unternehmen angestellt sind, haben eine anteilige Rückzahlungsverpflichtung bei eigenem Ausscheiden vor Ablauf von 2 Jahren.

Prämie bei Übernahme von unseren Auszubildenden nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung

Auszubildende, die nach der Ausbildung übernommen werden, erhalten nach denselben Kriterien eine Prämie in hälftiger Höhe, wie externe Bewerber*innen (vgl. Nr. 2). Die zweijährige Ausschlussfrist bei Vorbeschäftigung (vgl. 2b) wird nicht angewandt. Auch gibt es bei Übernahme von Auszubildenden keine Anwerbeprämie für eine*n werbende*n Mitarbeiter*in der Klinik.

Höhe der gewährten Prämie

Für die einzelnen Berufsgruppen werden unterschiedliche Anwerbeprämien gewährt. Die Staffelung der Anwerbeprämie wurde unter Berücksichtigung der aktuellen Bedingungen des Arbeitsmarktes und besonders nach der Notwendigkeit in unserem Unternehmen zur Personalgewinnung in den jeweiligen Berufsgruppen vorgenommen. Die ausgewiesene Anwerbeprämie wird bei Nachweis der Anwerbung sowohl dem*der angeworbenen neuen Mitarbeiter*in als auch dem*der werbenden Mitarbeiter*in der Klinik in gleicher Höhe gewährt. Die genannten Beträge werden als zusätzliches Bruttoentgelt mit dem Gehalt gewährt und sind auf eine Vollzeitstelle bezogen. Erfolgt die Anstellung des*der angeworbenen neuen Mitarbeiter*in in Teilzeit oder befristet, verringert sich die Prämie für beide entsprechend. 

Qualifikation Höhe der Prämie brutto jeweils für den*die Angeworbene*n und den*die Werbende*n
Arzt*Ärztin 3.000,00 €
Gesundheits- und Krankenpfleger (m/w/d), Altenpfleger (m/w/d), Pflegefachmann (m/w/d), Operationstechnischer Assistent (OTA) (m/w/d) 3.000,00 € 
Gesundheits- und Krankenpfleger (m/w/d) mit Fachweiterbildung  3.500,00 €
Medizinisch Technischer Assistent (m/w/d) 1.500,00 €
Medizinischer Fachangestellter (m/w/d) 500,00 €
Pflegefachhelfer (m/w/d) 500,00 €
Pflegehilfskräfte (ungelernt) 250,00 €
Mitarbeiter (m/w/d) Verwaltung, Wirtschafts- und Versorgungsdienst, Küche, Sonstige 250,00 €

 

Ergänzende Regelungen

Die Anwerbeprämie kann nicht für Mitarbeiter*innen gewährt werden, die direkt und entscheidend in die Personalauswahlverfahren eingebunden sind. Grundsätzlich ausgeschlossen sind der Vorstand, die Chefärzt*innen, die Pflegedirektion und die Verwaltungsleitungen.

Das Konzept findet keine Anwendung bei der Einstellung von Auszubildenden, Hospitant*innen und Praktikant*innen oder Beschäftigten, die nicht in den Geltungsbereich des TVöD fallen (z. B. Arbeitnehmer*innen-Überlassung).

Die Regelungen gelten vorerst bis 31.12.2023. Maßgeblich ist das Datum der Vertragszusage des Arbeitgebers an den*die neue*n Mitarbeiter*in.